Satzung

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Steigerwaldklub e.V. > Satzung

Satzung des Steigerwaldklub e.V. Hauptverein

Der Steigerwaldklub verdankt seine Entstehung der Tatsache, dass sich in der Sorge um die Erhaltung der Heimat eine Reihe führender Männer aus allen Teilen des Steigerwaldes auf einer großen Eisenbahnversammlung am 28.12.1901 in Gerolzhofen zusammenfanden, um nach einer zündenden Rede von Anstaltslehrer Gerl, Ebrach, einen Wanderverein ins Leben zu rufen. Man schloss sich zusammen, weil man erkannt hatte, dass nur gemeinsam über die drei fränkischen Regierungsbezirke – Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken – hinweg das große Ziel der verkehrsmäßigen Erschließung dieses brachliegenden Gebietes mit Aufschluss für Industrie, insbesondere aber die Erhaltung der Eigenart von Tracht und Sitte, erreicht werden konnte. Durch Ausarbeitung eines markierten Wanderwegesystems sollte ermöglicht werden, erholungssuchende Menschen zu einem Besuch der schönen Steigerwaldlandschaft anzuregen. Der Steigerwaldklub breitete sich durch die Errichtung vieler Sektionen rasch aus und wurde zu einem nützlichen Bindeglied zwischen den – den Steigerwald – liebenden Menschen.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Steigerwaldklub e.V. Hauptverein und hat seinen Sitz in Gerolzhofen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Steigerwaldklub will die Landschaft, Natur und Kultur des Steigerwaldes schützen und pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken. Der Steigerwaldklub bemüht sich, diese Zwecke besonders zu erreichen durch Erwandern der Heimat, durch Ausbau, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen, durch tätigen Umweltschutz und Schutz der Kulturgüter, durch Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder.
2. Der Steigerwaldklub ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
3. Der Steigerwaldklub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Steigerwaldklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Steigerwaldklubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Steigerwaldklubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Steigerwaldklubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft zufließen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung des Steigerwaldklubs verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn sie aus dem Steigerwaldklub ausscheidet oder wenn der Steigerwaldklub aufgelöst oder aufgehoben wird.

§ 3
Mitglieder

Mitglieder sind

  • Zweigvereine
  • korporative Vereine
  • Körperschaften
  • Förderer / Einzelmitglieder
  • Ehrenmitglieder

1. Die Zweigvereine gliedern und ordnen sich selbständig. Ihre Satzungen müssen der Satzung des Hauptvereins entsprechen und die Bestimmung enthalten, dass bei Auflösung oder Aufhebung eines Zweigvereins dessen Vermögen dem Steigerwaldklub (Hauptverein) zufließt. Geben sie sich keine Satzung, gilt die Satzung des Hauptvereins sinngemäß.
Die Zweigvereine werden Mitglieder des Hauptvereins durch Bestätigung der Hauptleitung und der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft der Zweigvereine endet durch Auflösung, Aufhebung, Ausschließung oder Austritt. Dieser ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres dem Hauptvorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt das Ende der Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Jahres.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptvorstand ausgeschlossen werden.

a) bei groben Verstoßes gegen die Aufgaben und Ziele des Vereins
b) bei groben Verstoßes gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig; bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

2. Die Zweigvereine bezahlen ihre Beiträge an den Hauptverein in einem Betrag, spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres. Hat ein Zweigverein den Beitrag nicht bis zum 31. August des Jahres entrichtet, so verliert er das Stimmrecht für die nächste Hauptversammlung und das Recht, Anträge für diese Hauptversammlung zu stellen. Die Zweigvereine erstatten an die Hauptleitung ihren jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 31. Januar des nächsten Jahres.
3. Für die Mitgliedschaft der Korporativvereine, Körperschaften, Förderer und Einzelmitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweigvereine.
4. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
5. Korporativvereine, Körperschaften, Förderer und Einzelmitglieder zahlen einen Beitrag gem. Beitragsordnung.
6. Zu Ehrenmitgliedern des Steigerwaldklubs können Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

§ 4
Organe des Hauptvereins

Die Organe des Hauptvereins sind
1. Die Hauptleitung
2. Der Vorstand gem. § 26 BGB
3. Der Hauptausschuss
4. Die Hauptversammlung
Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann die Hauptleitung Sonderausschüsse bestellen.

§ 5
Die Geschäfte des Hauptvereins werden von der Hauptleitung geführt

Die Hauptleitung besteht aus:
1. Dem Hauptvorsitzenden
2. Bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Hauptvorsitzenden
3. Dem Hauptkassier
4. Dem Hauptschriftführer
5. Dem Hauptwegemeister
6. Dem Hauptnaturschutzwart
7. Dem Hauptpressewart
8. Dem Hauptjugendwart

Der jeweiligen Hauptleitung soll ein Mitglied des Zweigvereins Gerolzhofen angehören.
Die Hauptleitung wählt die Mitglieder der Hauptleitung auf drei Jahre. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Die Hauptleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Hauptleitung ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Hauptausschusses gebunden. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet der Hauptvorsitzende.
Die Hauptleitung tritt auf Einladung des Hauptvorsitzenden zur Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und zur Beschlussfassung über folgende Gegenstände mindestens zweimal im Jahr zusammen:
a) Bestätigung neuer Zweigvereine
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Verleihung von Auszeichnungen
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. Der Hauptvorsitzende leitet die Sitzungen der Hauptleitung. Ist er verhindert, so leitet einer der gleichberechtigten, stellvertretenden Hauptvorsitzenden die Sitzung.

§ 6
Vorstand gem. § 26 BGB

Der Hauptvorsitzende und die bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Hauptvorsitzenden vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Vereinsintern gilt, dass die gleichberechtigten, stellvertretenden Hauptvorsitzenden den Steigerwaldklub nur vertreten, wenn der Hauptvorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die laufenden Geschäfte. Geschäfte, die einen Betrag über EURO 2.000,– ausmachen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.

§ 7
Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern der Hauptleitung, den Vorsitzenden der Zweigvereine und der korporativen Vereine.
Der Hauptausschuss ist von der Hauptleitung in wichtigen Angelegenheiten einzuberufen. Auf Antrag von der Hälfte der Stimmen des Hauptausschusses muss der Hauptvorsitzende eine Hauptausschußsitzung innerhalb vier Wochen einberufen.
Die Hauptleitung hat vor jeder Hauptversammlung zu deren Vorbereitung eine Hauptausschusssitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich in angemessener Frist.

§ 8
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist öffentlich und findet jedes Jahr in der Regel im 1. Quartal statt. Sie besteht aus der Hauptleitung, den Ehrenmitgliedern, den Delegierten der Zweigvereine und den Stimmberechtigten der Korporativvereine und Körperschaften. Jeder Zweigverein hat für jede angefangene Zwanzig seiner Mitglieder je eine Stimme und darf so viele Delegiert entsenden, wie er Stimmen hat. Die Delegiertenzahl richtet sich nach dem Stand der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres. Stimmberechtigt sind nur anwesende Delegierte, wobei ein Delegierter höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen kann. Die Mitglieder der Hauptleitung, Ehrenmitglieder, Korporativvereine und Körperschaften haben je eine Stimme.
Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn die Hälfte der Zweigvereine vertreten ist.
Die Hauptversammlung wird vom Hauptvorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem der gleichberechtigten stellvertretenden Hauptvorsitzenden geleitet. Die Hauptleitung bestimmt den Tag der Hauptversammlung und teilt ihn allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das die Versammlungsbeschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und vom Hauptvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung beschließt über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere über
a) Satzungsänderungen
b) Beitragsordnung
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Verwendung des Vereinsvermögens
e) Wahl der Mitglieder des Hauptvorstandes
f) Ort der Tagung der nächsten Hauptversammlung
g) Ausschluss von Zweigvereinen
h) Verlust des Stimmrechts und Antragsrechts
i) Auflösung des Gesamtvereins
Jeder Zweigverein, Korporativverein, Körperschaft und die Hauptleitung können Anträge zur Hauptversammlung stellen. Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung bei der Hauptleitung schriftlich vorliegen; sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung allen Zweigvereinen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Hauptversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Zweigvereine, Korporativvereine und Körperschaften die Einberufung verlangen oder die Hauptleitung diese für notwendig erachtet.

§ 9
Fremdenverkehrswerbung

Der Steigerwaldklub unterstützt den Gebietsausschuss Steigerwald bei seiner Fremdenverkehrsarbeit. Er gehört dem Fremdenverkehrsverband Franken e.V., Nürnberg, als Mitglied an.

§ 10
Deutsche Wanderjugend im Steigerwaldklub

1. Die Mitglieder der Zweigvereine bis zum 25. Lebensjahr zählen zur Deutschen Wanderjugend im Steigerwaldklub.
2. Für die Jugendarbeit im Steigerwaldklub sind verantwortlich: Der Hauptjugendwart, die Jugendwarte der Zweigvereine und deren Mitarbeiter.
3. Der Hauptvorsitzende des Steigerwaldklubs oder ein anderes Mitglied der Hauptleitung hat Sitz und Stimme in den Versammlungen der Deutschen Wanderjugend im Steigerwaldklub.

§ 11
Ehrungen

Besonders verdiente Mitglieder des Steigerwaldklubs können durch die Hauptleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso können durch die Hauptleitung besonders verdiente Vorsitzende bei ihrem Ausscheiden zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Ehrenabzeichen werden verliehen
a) in Bronze für Mitglieder für mehr als 15jährige Mitgliedschaft
b) in Silber für mehr als 25jährige Mitgliedschaft
c) in Gold für mehr als 40jährige Mitgliedschaft

Die Verleihung obliegt den Zweigvereinen.
Für außerordentliche Verdienste um den Steigerwaldklub wird ein Ehrenzeichen in drei Stufen (Bronze, Silber, Gold) durch Beschluss der Hauptleitung verliehen.
Der Hauptverein kann eine Ehrenordnung erlassen.

§ 12
Auflösung

Der Hauptverein kann nur aufgelöst werden, wenn 3/4 der Stimmen aller anwesenden Delegierten dafür abgegeben werden.
Zu diesem Zwecke ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Steigerwaldklubs e.V.“

GEROLZHOFEN, den 28.04.2019

Gez. Georg Zipfel
1. Hauptvorsitzender

Waltraud Steinmetz
Schriftführer

Satzung vom 27.08.1953, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.10.2012 und 28.04.2019

Datum der letzten Eintragung am 23.11.2012 Amtsgerichts Schweinfurt -Registergericht- VR 336 Registerblatt.

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